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   VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08.F   

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VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08.F (https://dejure.org/2008,25040)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2008 - 7 L 2815/08.F (https://dejure.org/2008,25040)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07. November 2008 - 7 L 2815/08.F (https://dejure.org/2008,25040)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    An dieser Rechtsprechung hat die Kammer jedoch nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 6.3.2007 in der Rechtssache Placanica (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 m.w.Nachw.) nicht mehr festgehalten und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der generelle Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, gegen zwingendes Gemeinschaftsrecht verstößt, da dies eine unverhältnismäßige und nicht zwingend notwendige Maßnahme zur proklamierten Bekämpfung der Spielsucht darstellt.

    22 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6.3.2007 in der Rechtssache Placanica (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 m.w.Nachw.) erneut dargelegt, ein Ausschluss einer bestimmten Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern von den Ausschreibungen für die Zuteilung bestehender Konzessionen (hier zur Teilnahme am Wettmarkt) erfordere, dass das innerstaatliche Recht auch für Wirtschaftsteilnehmer aus anderen EU-Staaten nicht diskriminierende Verfahrensvorschriften vorzusehen habe, die zum einen den Schutz der den Wirtschaftsteilnehmern aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten (Äquivalenzgrundsatz) und zum anderen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).

    Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren wäre auch die Vergabe einer beschränkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 - Placanica).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    Allerdings ist eines der Argumente des OVG Saarlouis, dass die bislang im Saarland ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht der vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg geforderten kohärenten und systematischen Begrenzung von Wetttätigkeiten, um ein nationales Sportwettenmonopol vor dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.11.2003 - C-243/01, NJW 2004, 139 - Gambelli), nicht ausreichten.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.7.2006 - 11 TG 1465/06 - unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003 - C-42/02 - "Lindman", Randnummern 19, 20 und 25, vom 6. November 2003 - C-243/01 - "Gambelli", Randnummern 44 ff., vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - "Zenatti", Randnummern 14 ff. und vom 21. September 1999 - C-124/99 - "Läära", Randnummern 13 ff.).

    Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243/01, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgeführt, dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gebotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürften, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich sei.

  • VGH Hessen, 25.07.2006 - 11 TG 1465/06

    Verbot der gewerblichen Veranstaltung von Wetten durch private Wettunternehmen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.7.2006 - 11 TG 1465/06 - unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003 - C-42/02 - "Lindman", Randnummern 19, 20 und 25, vom 6. November 2003 - C-243/01 - "Gambelli", Randnummern 44 ff., vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - "Zenatti", Randnummern 14 ff. und vom 21. September 1999 - C-124/99 - "Läära", Randnummern 13 ff.).

    Dieser Wert ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu vermindern (HessVGH, Beschluss vom 25.7.2006 - 11 TG 1465/06).

  • VGH Hessen, 13.08.2008 - 7 B 29/08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Hessisches Glücksspielgesetz verstößt nicht

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    18 Die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs sowie des OVG Schleswig, des OVG Saarlouis, des OVG Koblenz und des VG Karlsruhe sowie die Anfrage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 4.4.2006 wie auch ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Staatsvertrags zum Glücksspielwesen sowie die eingangs erwähnten neuen Umstände lassen - auch in Kenntnis der Ausführungen des HessVGH in seinem Beschluss vom 13.08.2008 (7 B 29/08) - weiterhin erhebliche und durchgreifende Zweifel bestehen, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung durch den Glücksspielstaatsvertrag mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren ist.

    Die Kammer sieht auch in Kenntnis der Ausführungen des HessVGH u.a. in seinem Beschluss vom 13.8.2008 (7 B 29/08) keinen Anlass, von der (vorläufigen) Qualifizierung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung als unverhältnismäßig abzusehen und diese für aller Voraussicht nach rechtmäßig zu beurteilen.

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    Die mit dem seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag vorgenommenen Beschränkungsmaßnahmen, die der Eindämmung der Spielsucht dienen, sind vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2008 (1 BvR 928/08) für verfassungsgemäß und insgesamt mit den Vorgaben in dem Beschluss vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261) für vereinbar erklärt worden.

    "Das von der Klägerin angestrebte Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit geben, die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an den Bestand eines Staatsmonopols für Sportwetten weiter zu verdeutlichen und die Rechtsfolgen einer etwaigen Unvereinbarkeit des Monopols mit dem Gemeinschaftsrecht für die grenzüberschreitende Tätigkeit eines privaten Vermittlers, ggf. für die Zeit bis zum Inkrafttreten und Umsetzen der Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 einerseits und für die Zeit danach andererseits mit unterschiedlichen Ergebnissen, zu klären.".

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Zenatti

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.7.2006 - 11 TG 1465/06 - unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003 - C-42/02 - "Lindman", Randnummern 19, 20 und 25, vom 6. November 2003 - C-243/01 - "Gambelli", Randnummern 44 ff., vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - "Zenatti", Randnummern 14 ff. und vom 21. September 1999 - C-124/99 - "Läära", Randnummern 13 ff.).
  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. HessVGH, Beschluss vom 25.7.2006 - 11 TG 1465/06 - unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 13. November 2003 - C-42/02 - "Lindman", Randnummern 19, 20 und 25, vom 6. November 2003 - C-243/01 - "Gambelli", Randnummern 44 ff., vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - "Zenatti", Randnummern 14 ff. und vom 21. September 1999 - C-124/99 - "Läära", Randnummern 13 ff.).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    Die mit dem seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrag vorgenommenen Beschränkungsmaßnahmen, die der Eindämmung der Spielsucht dienen, sind vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.10.2008 (1 BvR 928/08) für verfassungsgemäß und insgesamt mit den Vorgaben in dem Beschluss vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 = NJW 2006, 1261) für vereinbar erklärt worden.
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    Der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes kommt dem Bundesverfassungsgericht zufolge (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BVerfG, Beschluss vom 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06, NVwZ 2007, 1302 m.w.Nachw.) wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat.
  • BGH, 29.11.2006 - 2 StR 55/06

    Einstellung des Verfahrens (fehlendes öffentliches Interesse an der

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.11.2008 - 7 L 2815/08
    Ferner hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Zustimmung des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 29.11.2006 in dem Verfahren 2 StR 55/06 ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 284 StGB gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht bestehe (juris).
  • VGH Bayern, 10.07.2006 - 22 BV 05.457

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private

  • VG Schleswig, 30.01.2008 - 12 A 102/06

    EuGH-Vorlage zur Frage der Vereinbarkeit von Sportwettenrecht und EU-Recht

  • VG Gießen, 07.05.2007 - 10 E 13/07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen über eine österreichische

  • OVG Saarland, 04.04.2007 - 3 W 18/06

    Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz - Private Vermittlung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.08.2008 - 6 B 10338/08

    Private Sportwetten vorläufig weiter erlaubt

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.01.2007 - 3 MB 38/06

    Vollstreckungsschutz bei Sportwettenuntersagung

  • VG Karlsruhe, 15.09.2008 - 2 K 1637/08

    Verstoß des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg gegen

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